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Mit der Einführung des neuen Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) vom 26. Januar 2010 wurde die Meßpflicht für alle Feststoffheizungen (>4KW) eingeführt. (Jedoch gab es zur Einführung des Gesetzes noch keine geeigneten Messgeräte zur Ermittlung des Feinstaubgehaltes im Abgas.)
Meßplichtige Anlagen müssen nun alle 2 Jahren gemessen werden.
Dabei darf die Anlage bestimmte Grenzen hinsichtlich des Feinstaubauswurfes und der CO Konzentration im Abgas nicht überschreiten.
EinVorteil der neuen Meßgeräte ist, daß eine Auswertung des Ergebnisses direkt vor Ort nun möglich ist.

Meßplichtige Anlagen müssen nun alle 2 Jahren gemessen werden.
Dabei darf die Anlage bestimmte Grenzen hinsichtlich des Feinstaubauswurfes und der CO Konzentration im Abgas nicht überschreiten.
EinVorteil der neuen Meßgeräte ist, daß eine Auswertung des Ergebnisses direkt vor Ort nun möglich ist.



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